Eine Einrichtung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg | Körperschaft des öffentlichen Rechts
Dr. Susanne Ritz
Die vorliegende Arbeit hat zur Aufgabe, das Preußische Medizinaledikt von 1725 zu analysieren und die Bedeutung für den Zahnärztestand aufzuzeigen. Die Entstehungsgeschichte des Medizinaledikts kann nicht losgelöst von den jeweiligen politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen und Entwicklungen betrachtet werden. Darum habe ich nicht nur die Regierungsperioden der jeweiligen Herrscher in der Zeitspanne von 1640 bis 1740 berücksichtigt sondern auch den gesamten Entwicklungsprozess des preußischen Staates kurz dargestellt. Dabei habe ich die Einflussfaktoren dargestellt, die ihre zeitgeschichtlichen Spuren hinterlassen haben. Auch bin ich speziell auf den Einfluss der Herrscher in der jeweiligen Zeit und den Einfluss der Leibärzte sowie auf das wissenschaftliche Umfeld - hier besonders auf die Ansichten von Leibnitz - eingegangen. Schon seit Jahrhunderten versuchten die Herrscher ihren Einfluss auf alle Lebensbereiche auszuüben und so auch die verschiedenen Berufsausübungen ihrer Aufsicht rechtlich zu unterwerfen. Solange die Ärzte, die als Gelehrte lebten, nur in geringer Zahl vorkamen, bestand keine Veranlassung zu staatlichen Regelungen. Erst als die Ärzte im Leben der städtischen Gemeinschaft anfingen, an Bedeutung zu gewinnen, sie nicht mehr durch städtische Bestallungen in ihren Rechten und Pflichten festgelegt werden konnten, bestand die Notwendigkeit, sie im Interesse der Allgemeinheit und ihrer eigenen Standespolitik einer Ordnung zu unterwerfen. Die Medizinalordnung ersetzte die Zunftrolle und die Medizinalkollegien entsprachen den Zünften. Eine wesentliche Bestimmung der Medizinalordnungen bestand in der Bekämpfung des Pfuschertums. Wobei wir nicht unsere heutige Sichtweise als Maßstab nehmen können, denn damals galt als Pfuscher, wer seine berufliche Tätigkeit ohne die Erlaubnis der Obrigkeit ausübte. In Preußen regelte das Medizinaledikt in klarer Form die Rechte und Pflichten der einzelnen Heilberufe untereinander. Ein entscheidender Einfluss für die weitere Entwicklung in Preußen war die Errichtung einer unabhängigen Behörde, die weder unter dem Einfluss der medizinischen Fakultät in Frankfut/Oder noch von ärztlichen Standesvertretern stand. - So war es für die weitere Entwicklung des Gesundheitswesens in Preußen bedeutungsvoll, dass man nicht dem Verlangen der Ärzteschaft nachkam und das Colle-gium medicum als Standesorganisation einrichtete, sondern als Behörde mit staatlicher Aufsichtsfunktion konstituierte. Die Umsetzung hat dann noch viele Jahrzehnte gedauert. Die Heilberufe standen unter der Aufsicht des Collegium medicum, welches im Jahre 1725 zum Ober-Collegium medicum umgestaltet wurde. Zudem wurden ab 1724 im ganzen Land Provinzialkollegien eingerichtet. Die preußischen Behörden versuchten, durch verschiedene aufeinanderfolgende Medizinalordnungen, speziell in den Jahren 1685, 1693, 1713, 1725, 1815 und 1825, das Gesundheitswesen zu ordnen. Ziel war es, das Medizinalwesen der staatlichen Aufsicht zu unterstellen, die Rechte und Pflichten der einzelnen Heilberufe untereinander abzugrenzen und einheitliche Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen zu erstellen. Die Entwicklung der Zahnheilkunde nimmt zu Beginn des 18. Jahrhundert ihren Anfang. In Deutschland wurde die Zahnarzneikunde hauptsächlich von Chirurgen gelehrt. Entscheidenden Einfluss hatte der Chirurg Lorenz Heister (1683 - 1758) und Philipp Pfaff (1713 - 1766), der als erster "Zahnarzt" in Deutschland zu verstehen ist. Ausgangspunkt für die Entwicklung der Zahnheilkunde als eigenständige medizinische Disziplin war jedoch Frankreich. Dort wurde mit dem Edikt von 1699, erlassen durch König Ludvig XIV. (1638 - 1715), die Aufwertung zum eigenen Berufsstand erreicht. Das Edikt verbot den Barbieren die Zahnextraktion und schuf einen den Chirurgen gleichberechtigten Stand, die "Chirurgien dentistes". (Kubiak 2006, 18) Für das Gesundheitswesen in Deutschland beginnt mit dem preußischen Medizinaledikt von 1685 eine neue Epoche. Obwohl diese nicht die erste Ordnung ist, kommt ihr doch eine gewisse Bedeutung zu, weil damit der Boden für das "Allgemeine und neugeschärfte Medizinaledikt und Verordnung vom 27. September 1725" bereitet wurde, welches dann grundlegende Wandlungen im Gesundheitswesen hatte. In den Jahren 1661 und 1662 haben die Leibärzte ihr Interesse und die Bedeutung von staatlichen Regelungen in ihrem Brief versucht, dem Kurfürsten nahe zubringen. Überall in den Staaten Europas gab es schon solche Ordnungen. "Hier aber in der Chur- und Marck Brandenburg finden wir fast nichts dergleichen, welches doch zur Verhütung vieler gefahr und schaden der landesunterthanen höchst nöthig währe." (Stürzbecher 1966, 24) Der Kurfürst hatte an der gesetzlichen Regelung wenig Interesse. Die Initiative lag eindeutig bei den Ärzten und ihre Motive vorwiegend in der Bekämpfung des Pfuschertums, das die Konkurrenz durch andere Heilberufe darstellte. In dem Medizinaledikt von 1693 wird die Organisation des Medizinalkollegiums nicht mehr erwähnt. Damit scheint sie als staatliche Behörde bereits fest umrissen. Rechte und Pflichten der einzelnen Heilberufe untereinander wurden hier in klarer Form geregelt. Dagegen findet man keine sanitätspolizeilichen Vorschriften darin. Auch wenn sich die Ordnung von 1693 noch stark an zünftlerischen Vorstellungen orientiert, so ist sie doch ein weiterer Schritt in Richtung eines staatlich geregelten Medizinalwesens. Das Collegium medicum wurde als Behörde konstruiert. Das Preußische Medizinaledikt von 1713 wurde von König Friedrich Wilhelm im Jahr seines Amtsantritts erlassen. Es bestätigt das erste (amtlich verordnete) Medizinaledikt von 1685 und erweiterte und verbesserte die Regelungen. Im Kapitel X ist auf Seite 73 unter Punkt 6. erstmals der Verweis auf "Zahn-Aezte" zu finden. Damit wird in Deutschland im Jahre 1713 erstmals amtlich von Zahnärzten gesprochen, ein bemerkenswertes zahnmedizinisch-historisches Datum. Das "neugeschärfte Medicinal-Edict" wurde als Entwurf am 27. September 1725 vom König genehmigt und erhielt Gesetzeskraft. Es ist im Mylius abgedruckt unter dem V.Theil, IV. Abteilung auf den Seiten 219 bis 236: No. XXXII. Allgemeines und neugeschärftes Medicinal-Edict und Verordnung. Vom27ten Septembr 1725. Insgesamt betrachtet war das Medicinal-Edict von 1725 ein ordnungspolitischer und standesrechtlicher Meilenstein in der deutschen Medizingeschichte. Die Vorlage für alle folgenden Approbations- und Gebührenordnungen war damit bis zur heutigen Zeit geschaffen worden. Das "Allgemeine und neu eingeschärfte Medizinaledikt", war weitreichender und setzte bereits erste Maßstäbe einer staatlichen Gesundheitsführung. Das Interesse des Königs, den Gesundheitszustand der Bevölkerung in Preußen zu verbessern, hatte seine Auswirkungen nicht nur in der Reform der Ausbildung sondern auch bei der Prüfung und Approbation von qualifizierten Medizinalpersonen, dem er durch die Bildung von Staatsbehörden begegnete. Das Hauptgewicht des neugeschärften Medizinaledikts von 1725 liegt auf einer Präzisierung der Approbationsbestimmungen. Sehr sorgfältig wurden die Qualifikationen und Gebiete ebenso wie die Erfahrungen der Ärzte, Wundärzte, Apotheker, Barbiere und Hebammen beschrieben. Damit klassifiziert und reguliert es die verschiedenen Gruppen der Heilpersonen im Staat. Neben einer mündlichen Prüfung vor den Collegia war die Demonstration der praktischen Fähigkeiten gefordert, ehe die Approbation erteilt wurde. Die verschiedenen Heilkünste durften nur noch angeboten werden, wenn ein städtisches Privileg vorzuweisen war. Medizinstudenten, Pastoren, Schäfern und Scharfrichtern wurde endgültig die medizinische Praxis verboten. Das neugeschärfte Medizinaledikt markiert damit einen weiteren Schritt auf dem Weg zur Professionalisierung dadurch, dass es die wissenschaftlichen Standards und die Approbationen jeder dieser Heilgruppen exakt beschreibt. Ebenso war die Beendigung des Wettbewerbs zwischen den einzelnen Gruppen ein weiteres Ziel. Der Staat hat damit seine Kontrolle über sämtliche Gebiete des Heilwesens weiter ausgedehnt. Es war nachdrücklich festgelegt, das "curiren" sei allein eine Angelegenheit der Ärzteschaft. Als "Chirurg" wurde ausschließlich der nach Ablegung eines "Cursus anatomicus" examinierte Absolvent einer Chirurgenschule verstanden. Die Bader unterlagen nunmehr ebenfalls einer Prüfung durch ein Collegium medicum. Sie durften die Arbeit der Chirurgen nicht mehr verrichten. Damit stellte der approbierte [Chirurg eine höhere Qualitätsstufe dar. Auch bei den handwerklich ausgebildeten (Wundärzten unterschied man zwei Klassen, die sogenannten Stadtwundärzte und ; Landwundärzte. Das Medizinaledikt von 1725 blieb in seinen Grundzügen für die nächsten einhundert Jahre bestehen. Den endgültigen Durchbruch erfuhr die Zahnheilkunde aber erst mit eigens für Zahnärzte verabschiedeten Prüfungsordnung im Jahre 1825.