Eine Einrichtung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg | Körperschaft des öffentlichen Rechts
Wolfram Uhrig M.A.
Nachdem erst im Jahr 1996 von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg eine Gutachterordnung beschlossen wurde, die in der Fassung vom 15.1.2004 vorliegt, ist die Zahl der Arzthaftungsprozesse weiter gestiegen. Vor dem Jahr 1996 gab es in Baden-Württemberg natürlich auch ohne Zivilprozesse, deren Häufigkeit jedoch nach Ansicht der LZK noch nicht Handlungsbedarf zeitigten oder einer Regelung bedurften. Aufgrund zunehmender Klagen gegen Zahnärzte, die angestrengt wurden, nachdem die sozialrechtliche Gewährleistungspflicht von zwei Jahren abgelaufen war, geriet die LZK unter Handlungszwang, auch um sich im Gutachterwesen von den damals vier Kassenzahnärztlichen Vereinigungen des Landes abzugrenzen, da die Bedingungen der vor allen Dingen auf Wirtschaftlichkeitsfragen ausgerichteten KZV-Gutachter anders wahrgenommen und beurteilt wurden als die, die ein Sachverständiger zu erfüllen hat, wenn er einen Regelverstoß oder eine Komplikation zu beurteilen hat.
Grundsätzlich hat ein Zahnarzt ein Haftungsrisiko über dreißig Jahre, wenn er sich einen Regelverstoß oder einen Planungsfehler zuschulden kommen läßt. Das bedeutet, daß ein Patient selbst aus anscheinend richtigem Anlaß noch lange - bis zu dreißig Jahren - ein Zivilgericht anrufen kann. Da die meisten Patienten Mitglied einer Gesetzlichen Krankenversicherung sind, landen viele Verfahren nach einer Mängelrüge zunächst einmal bei einem von Krankenkassen und KZV einvernehmlich bestellten Gutachter, nach Einspruch durch eine Partei bei Obergutachter (VdAK) oder Prothetikeinigungsausschuß (PEA) bei den sogenannten Primärkassen. Dies ist dann ein sozialgerichtliches Vorverfahren. Danach schließt sich das ordentliche Sozialgerichtsverfahren an. Dieses Verfahren endet aber nur mit den Sanktionen, die die Richtlinien und die Verträge zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Kassenzahnärztlicher Vereinigung vorgeben, also mit der Anordnung Honorar und andere Kosten zurückzuerstatten oder nicht. Da entweder die Zweijahresfrist abgelaufen ist oder der klagende Patient Schadensersatzansprüche, bzw. Schmerzensgeld beansprucht, kommt es immer öfter zu Zivilprozeß. In der vorgelegten Arbeit sollte untersucht werden, wie Richter aus dem Lande Baden-Württemberg die Gutachten zahnärztlicher Sachverständiger beurteilen, welche positive oder negative Kritik sie äußern und welche Begriffe einer inerprofessionellen Klärung bedürfen, um daraus abzuleiten, welches Anforderungsprofil die Richter entsprechend der Gesetzeslage fordern.
Im Einzelnen heißt das: